AGB's

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Taxi Frantz Walsrode
(hier im Bezug auf Transportaufträge)

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ACHTUNG bitte beachten Sie: Tiertransporte sind NICHT versicherbar!

Sie gehen, immer auf das Risiko des Auftraggebers!

1. Einleitung
a. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Grundlage festgelegt, auf der die Firma Taxi Frantz (Inh.Robert Frantz) Am Rosengarten 23; 29664 Walsrode, nachfolgend Taxi Frantz genannt, Pakete, Frachtgüter, Kleinsendungen, Dokumente und Briefsendungen sowie Tiere, nachfolgend Sendung befördert. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Taxi Frantz und den auftraggebende Kunden.
b. Der Vertragspartner/Versender erkennt durch seinen Auftrag die AGB von Taxi Frantz uneingeschränkt an. Alle Vertragsbedingungen zwischen Taxi Frantz und dem Vertragspartner/Versender sind in diesen AGB, dem gegenseitig geschlossenen Vertrag und in den jeweils gültigen Tariftabellen und Serviceleistungen enthalten. Abweichungen zu diesen Bedingungen sind nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wirksam. Erfüllungsgehilfen von Taxi Frantz haben keine Befugnis, auf Klauseln der Verträge und der vorliegenden AGB zu verzichten oder diese zu ändern.
c. Die Nichtberufung auf Bestimmungen dieser AGB stellt keinen Verzicht seitens Taxi Frantz auf die zukünftige Berufung auf diese oder andere Bestimmungen dar.
d. Taxi Frantz ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die alle jeweils diese Bedingungen gelten. Sendungen können über jeglichen Zwischenstop transportiert werden, die Taxi Frantz für angemessen hält.
2. Umfang der Dienstleistungen
a. Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart worden sind, beschränkt sich der von Taxi Frantz angebotene Service auf Abholung, Transport, gegebenenfalls Zollabfertigung und Zustellung der Sendung.
b. Befördert werden nur Sendungen, die den verbindlichen Sendungsdefinitionen von Taxi Frantz (Tabelle „Tarife und Serviceleistungen“, jeweils neueste Fassung) einzuordnen sind und keinem Transportausschluss unterliegen. Der Versender muss gewährleisten, dass der Inhalt des Pakets nicht gegen geltendes Recht verstößt.
c. Der Versender gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für den Beförderungsvertrag relevanten Angaben, insbesondere über die Beschaffenheit und den Inhalt der zu befördernden Sendungen und die unverzichtbaren Empfängerangaben im jeweiligen Bestimmungsland nebst Vollständigkeit der Versanddokumente.
d. Die Güter, die durch den Versender Taxi Frantz zur Beförderung übergeben werden, müssen so verpackt und geschützt sein, dass sie auf Förderanlagen und Rollbändern befördert werden können, sowie normalen Transportbeanspruchungen standhalten, ohne selbst beschädigt zu werden oder Menschen/Tieren oder
Beförderungsmitteln Schaden zuzufügen.
e. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Empfangsberechtigung an den jeweiligen Stationen bzw. bei vorgegebenen Punkten des Warenumschlages durch Taxi Frantz oder deren Beauftragten besteht nicht. Anwesenheit am jeweiligen vorgenannten Bestimmungsort berechtigt zur Übernahme der Sendung, sofern keine persönliche Übergabe vereinbart ist.
3. Ausschluss von der Beförderung
a. Ausgeschlossen vom Transport sind alle Sendungen, die den Spezifikationen gemäß Ziffer 2 nicht entsprechen.
b. Ebenfalls ausgeschlossen sind verderbliche Güter, sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend, Schusswaffen und Munition, Gefahrgut, sowie die aufgeführten Punkte unter Ziff. 8.
c. Die Beförderung wird durch Taxi Frantz bei falschen oder unvollständigen Versanddaten verweigert bzw. werden Sendungen dennoch weitertransportiert, trägt der Versender die Kosten für eventuelle Sonderleistungen. Entstehende Sonderkosten für die Einlagerung solcher Sendungen trägt der Versender. Die Haftung für eingelagerte oder weiterzutransportierende Sendungen werden ausgeschlossen.
d. Taxi Frantz behält sich das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Paket jederzeit zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
e. Taxi Frantz ist berechtigt, die Übernahme oder die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen gemäß Ziff. 2 b; 2 c; 2 d nicht zutreffen und/oder die Ausschlüsse gemäß 8 b. gegeben sind.
f. Taxi Frantz befördert keine Waren, die in der Tabelle „Tarife und Serviceleistungen“ als von der Beförderung ausgeschlossen aufgeführt sind.
4. Zollformalitäten
a. Mit dem Transportauftrag ermächtigt der Versender Taxi Frantz oder deren Beauftragten, die Zollformalitäten bei einem Grenzübertritt zu besorgen.
b. Der Versender ist zur Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen für die Zollabwicklung verpflichtet.
c. Bedingt durch die Linienführung wird der zuständige Grenzübergang und Spediteur für die Verzollung/den Begleitschein durch Taxi Frantz oder dem zuständigen Kurier bestimmt. Das gleiche gilt auch für die zollrechtliche Abfertigung im jeweiligen Bestimmungsland (Freimachung der Zollsendung).
d. Der Versender übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstigen Kosten laut den vorgelegten Belegen, die dem Empfänger aus der Annahme der Sendung entstehen.
5. Gewichtskontrolle
a. Taxi Frantz hat das Recht, festgestellte Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des Versenders zu korrigieren.
b. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden Taxi Frantz oder Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Der Versender haftet im Fall der vorgenannten falschen Gewichtsangabe in vollem Umfang ursächlich für alle sich in der Folge und/oder Rechtsfolge daraus resultierenden Ereignisse.
6. Reklamation/Schadensmeldung
a. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen sofort bei Übernahme/Übergabe des Transportgutes schriftlich festgehalten und Taxi Frantz gemeldet werden.
b. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und/oder (Teil)-Verluste haben spätestens binnen sieben Tagen oder sofort nach Erlangen der Kenntnis bzw. bei Reklamation durch den Empfänger (CMR Artikel 30) zu erfolgen.
c. Eine Schadenersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte Schäden durch geringfügige Lieferfristüberschreitung ist der Höhe nach auf das zu zahlende Frachtentgeld begrenzt. Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitung durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretende Umstände oder Widrigkeiten, sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden sind
ausgeschlossen.
d. Eine Schadenersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte, nicht geringfügige Lieferfristüberschreitung, wird ohne Verständigung von Taxi Frantz und/oder des Vertragspartners/Versenders als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
e. entfällt
f. Der Verursacher haftet für alle Aufwendungen und sonstigen Kosten oder Schäden, die gemäß Ziff. 6 d und e entstehen.
g. Für die Beschädigung oder den Verlust von Briefsendungen oder Comails haftet Taxi Frantz nur insoweit, als dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
h. Alle Ansprüche an Taxi Frantz müssen Taxi Frantz gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen Taxi Frantz, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, in Österreich und in der Schweiz innerhalb von acht Monaten nach dem Zustelltag oder im Falle der Nichtzustellung ab dem Tag,
an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Sendung gilt erst dann verloren, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen -bei grenzüberschreienden Beförderungen 40 Tage- nach Zugang des vollständigen Bearbeitungsformulars bei Taxi Frantz aufgefunden wurde.
7. Auslieferungsnachweis (POD)
a. Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße Zustellung, mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gelten an Stelle des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit hat
wie auf dem Frachtbrief oder der Rollkarte.
b. entfällt
8. Haftung
a. Taxi Frantz haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut von Taxi Frantz befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung. Das gleiche gilt für Beförderungsgut im grenzüberschreitenden Verkehr für Anliegerstaaten der BRD, sofern diese Linienanbindungen durch vertragliche Übereinkunft im Auftrag von Taxi Frantz geführt werden. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze und für Verkehrsverträge, für die anderweitig eine Versicherung besteht, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches § 431 (HGB) bzw. des Art. 23 Abs. 1-5 nach CMR mit (8,33 SZR) Anwendung.
b. Deckungseinschränkung
Auschluß von Versicherungsschutz liegt vor bei Haftungsansprüchen aus Schäden und Verlusten von Alkohol, Textilien, Tabakwaren, EDV-, Optischen und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Dokumenten und Urkunden, soweit der Gesamtwert einen Betrag von Euro 5.000,- pro Sendung übersteigt. Pelzen, Bank- und Bijouterie-Valoren, Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Perlen, Geld, Valoren, Telefon-, Kredit-, Chipkarten, echten Teppichen und Pelzen, Gemälden und sonstigen Gegenständen, die eine geldwerte Leistung verkörpern. Temperaturgeführten Gütern und Tielkühlgut, Arzneien. Neumöbeln, Messe-/Ausstellungsgütern, gebrauchten/beschädigten Gütern. Tiersendungen, Pflanzen; aus Carnet TIR – Verfahren, Lieferfristgarantien. Hochwertige, diebstahlgefährdete Sendungen müssen Taxi Frantz zur Annahme des Transportes angezeigt und dementsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Geschieht dies nicht, so wird die Beförderung auf alleiniges Risiko des Versenders durchgeführt.
c. Für Verkehrsverträge innerhalb und zwischen den Staaten Europas, jedoch ohne die Staaten der GUS.
9. Versicherung
a. Taxi Frantz besorgt eine Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel hat Taxi Frantz nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Kann Taxi Frantz wegen Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat Taxi Frantz dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
b. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei der Abwicklung von Versicherungsfällen steht Taxi Frantz eine besondere Vergütung zu.
c. Tiertransporte sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen!
10. Nachnahmen
a. Für den nationalen Versand besteht die Möglichkeit, Sendungen als Warennachnahme auf eigenes Risiko bis zu einem Betrag von EUR 2.500 zu versenden (Inkasso). Die Warennachnahme muss schriftlich angezeigt werden. Aus dem Frachtbrief muss eindeutig hervorgehen, dass eine Warennachnahme einzuheben ist.
b. Für den internationalen Versand ist die Einhebung von Warennachnahme unvereinbar mit der Arbeitsweise eines Expresssystems, und daher nur beschränkt möglich. Durch Versenden von Nachnahmen entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versender und der ausliefernden Station.
11. Leistungsentgelt
a. Maßgebend für den Versand von Beförderungsgut ist das jeweils am Versandtag vereinbartes Entgelt, zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen MwSt, der Versicherungs- und Transportversicherungsprämie zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer sowie sonstiger anfallender Kosten.
b. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgeld das Volumengewicht nach IATA-Formel (Länge cm x Breite cm x Höhe cm/6000) zugrunde gelegt.
c. Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert oder unzustellbar sind, erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers. Nachträgliche Verfügungen des Auftraggebers, die den Beförderungsverlauf kostenmäßig beeinflussen, gehen zu Lasten dessen.
12. Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
13. Erfüllungsort ist Walsrode.
Gerichtsstand ist Walsrode.
14. Schlussbestimmungen.
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt. Sie erhalten diese AGB auf Anfrage bei Taxi Frantz und/oder über die Internetseite www.Spedition.Taxi5300.de auch zum Ausdruck.

Stand 10.01.2008